Satzung

In den Nachkriegsjahrzehnten wurden bis 1996 ca. 4.000 offene Motorboote aus Mahagoni auf der berühmten Werft „Cantieri Riva“ durch Ing. Carlo Riva am Lago d’Iseo in Norditalien hergestellt. Aktuellen Schätzungen zu Folge existieren weltweit nur noch etwa 2.000 Exemplare.

1996 wurde die Herstellung nachhaltig eingestellt. Mehr noch: Die Erwerber der Werft haben aus völlig unverständlichen Gründen die Werkzeuge zur Herstellung der Boote (formverleimt) vernichtet!

Weil dieser an sich naheliegende Gedanke längst in unseren Nachbarländern (Die einzelnen Länder-Clubs sind Mitglied der Riva Historical Society (RHS) mit Sitz in Mailand.) aufgegriffen wurde, ist es ein Gebot der Stunde, auch in Deutschland eine Institution zur fachlichen Betreuung und Bewahrung der noch vorhandenen Bestände von Riva-Booten ins Leben zu rufen.

Es ist dazu notwendig, diese zeitgeschichtlichen Zeugnisse genau zu inventarisieren; zu diesem Zweck werden von Eignern und Mitgliedern alle hierfür erforderlichen Daten erforscht und zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise wird nicht nur ein Überblick über die vorhandene Substanz, sondern auch die Voraussetzung für eine abstufende Gewichtung geschaffen.

Erst durch auf diesem Wege gewonnene Übersichten können jederzeit Zeugnisse von bedeutendem Denkmalcharakter benannt werden, um die Leistungen beachtenswerter Konstruktions- und Bootsbaukunst zu dokumentieren.

Die Mitglieder und Eigner der einbezogenen Fahrzeuge sind gehalten, das Erscheinungsbild, die Technik und besonderen Fahreigenschaften nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten zu erhalten oder ggf. wiederherzustellen.

Daneben hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, schifffahrtsgeschichtliche Museen und Abteilungen bei ihrer Sammlungsarbeit durch Hinweise auf sammlungswürdige Objekte und entsprechende Vermächtnisse zu unterstützen.

Der Verein macht sich zur Aufgabe, den Bestand von Riva-Booten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu pflegen und zu fördern – eingedenk der besonderen Tatsache, dass die Herstellung dieser Boote zu ihrer Zeit handwerkliche Schiffsbaukunst und serielle Produktionsweise erstmals in sich vereinigte.

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Riva Club Deutschland e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hamburg und er ist in das Vereinsregister Hamburg unter Nr. 16385 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Mithilfe bei der Bewahrung der Boote vor weiterem Verfall und Zerstörung durch Erstellung geeigneter Unterlagen, die sowohl informative als auch konstruktive Vorschläge und Anregungen für die Erhaltung und Wahrung dieser Kulturgüter geben,
  • Förderung der Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher und verwandter Zielsetzung auf internationaler Ebene, Unterstützung bei der Verbreitung und Pflege des Verständnisses für die Erhaltungswürdigkeit der Handwerkskunst im Bootsbau durch Informationsabende bzw. Vorträge im Rahmen von Veranstaltungen zugunsten des Motorsports,
  • Förderung der RIVA Historical Society (RHS) mit Sitz in Mailand, deren ideelle und wirtschaftliche Unterstützung, insbesondere bei der Erstellung und Verbreitung eines RIVA-Gesamtregisters für Holzboote sowie die Unterstützung der RHS bei deren Publikationen und Ausstellungen
  • Unterstützung von Jugendlichen bei der Restauration und Benutzung der Boote mittels eigens für Jugendliche stattfindende Seminare zur Einführung bzw. Vertiefung in die Materie des Kulturgutes der Boote, von Informationen über die Geschichte und die Unterscheidung der Modelle, über zu verwendende Materialien bis hin zu Bootskonstruktionen sowie, falls der Veranstaltungsort es ermöglicht, zu Besichtigungen der entsprechenden Werften, die Veranstaltung von Treffen für Riva-Boote, die dem Vergleich von Restaurierungsergebnissen und dem Austausch praktischer Erfahrungen dienen sollen,
  • Durchführung von Rennen im Rahmen der Riva-Veranstaltungen auf vorgegebenen Routen und Strecken (dadurch auch Einbezug der Öffentlichkeit möglich), Ermittlung der Siegercrew durch Zeitvorgaben oder durch Zieleinfahrt und Siegerehrung,
  • Ausbildung und Belehrung über die Handhabung von Riva-Booten in der Ausführung überlieferter Handwerkskünste sowie zur Anleitung von Verbesserun-gen im Sinne der Rekonstruktion des Bestehenden durch Versand vom geeignetem Unterlagenmaterial und/oder durch Vortragsveranstaltungen anhand einzelner Modelle,
  • Inventarisation der noch erhaltenen Riva-Boote, Erstellung und Pflege eines entsprechenden Registers,
  • Zusammenarbeit mit Schifffahrtsmuseen und –Abteilungen durch das zur Verfügung stellen von Buch- und/oder Bildmaterial hinsichtlich der Boote, Hinweisgebung auf sammlungswürdige Objekte und/oder Ausleihe von entsprechenden Bootsexponaten, soweit Interesse besteht, zur Entwicklung und Förderung des Interesses der Allgemeinheit an den Booten,
  • Kontaktaufnahme zu Schifffahrtshistorikern.

(3) Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Im Falle der Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder im Falle der Insolvenz des Mitgliedes.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei die Austrittserklärung spätestens bis zum 30. September eines Jahres beim Vorsitzenden eingegangen sein muss.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) erheblich gegen Ziele und Interessen des Vereins verstößt, oder

b) sich als ungeeignet für den Verein erweist oder

c) seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein in Höhe von mehr als einem Jahresmitgliedsbeitrag nicht nachgekommen ist oder

d) sonst schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung zu, die endgültig mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Berufung ist beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen. Dieser hat die Berufung auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Der Ausschluss bewirkt das sofortige Erlöschen der Mitgliedsrechte.

(4) Die Rechte ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder erlöschen mit dem Tag ihres Ausscheidens, doch bleiben alle bis dahin entstandene Verpflichtungen der Betreffenden dem Verein gegenüber bestehen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist ein Eintrittsgeld zu zahlen, sofern die
Mitgliederversammlung dies beschlossen hat. Von den Mitgliedern werden
Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit des Eintrittsgeldes und der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, mit ihren Riva-Booten an sämtlichen Veran-staltungen und Ausfahrten teilzunehmen. Ob neben Riva-Booten andere Boote an Veranstaltungen teilnehmen, steht im freien Ermessen des Vorstandes.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, der Riva Historical Society in Mailand für das dort geführte Riva Historical Register die Daten ( insbesondere Baujahr, Bau-nummer und Motornummer ) seines Riva Bootes / seiner Riva Boote zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1a) Einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einfacher Post oder über elektronischen Datenverkehr durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 30 Tagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


(1b) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenzen/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge auf die Tagesordnung zu bringen. Derartige Anträge müssen dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Ein in der Mitgliederversammlung gestellter Antrag wird auf die Tagesordnung gesetzt, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder einem entsprechenden Antrag zustimmen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich (auch über elektronischen Datenverkehr) bevollmächtigt werden. Ein anwesendes Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht die Stimmrechte von bis zu zwei Mitgliedern in Vollmacht ausüben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig.

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Bericht des Präsidenten des Riva Club Deutschland e. V.
  • Bericht der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  • Neuwahl des Vorstandes und von zwei Rechnungsprüfern
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und des Eintrittsgeldes für das neue Geschäftsjahr
  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Weitere Mitgliederversammlungen können stattfinden, sofern der Vorstand sie für erforderlich hält oder wenigstens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall ist der Vorstand zur Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang eines entsprechenden Antrags verpflichtet.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie form- und fristgerecht einberufen wurde und mindestens drei Mitglieder persönlich anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine 2. Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme; bei Stimmengleichheit nach zweimaliger Abstimmung entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

(4) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt bei jeder Versammlung einen Protokollführer.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Antrags- und Beschlussprotokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus

    • dem Präsidenten;
    • dem Vizepräsidenten;
  • dem Schatzmeister.

Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.

(2) Der Verein wird durch den Präsidenten vertreten. Es besteht Alleinvertretungsrecht.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

(4) Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit mit der Maßgabe gewählt, dass er so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist berechtigt, sich durch Zuwahl zu ergänzen, falls eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer ausscheidet.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand kann auch im schriftlichen Verfahren oder per elektronischem Datenverkehr beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 13 Rechnungswesen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Datenschutz gem. DSGVO

Im Rahmen der Vereinsarbeit sind die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zum Umgang mit personenbezogenen Daten einzuhalten.
Zu Veranstaltungen wie Riva-Treffen, Riva-Classics etc. kann der Vorstand
Teilnehmerlisten erstellen. Diese werden allen anderen Teilnehmern der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. In den Teilnehmerlisten sind lediglich die Namen der Teilnehmer, deren Telefonnummern sowie die Bootsnamen und / oder Bootsmodelle aufgeführt. Die Teilnehmer haben das Recht, ihrer Aufnahme in eine solche Teilnahmelist durch formlose Mitteilung an den Vorstand zu widersprechen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGZRS), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.